§ 4 PStG
Personenstandsgesetz (PStG)
Personenstandsgesetz (PStG)
Bundesrecht
Kapitel 2 – Führung der Personenstandsregister
§ 4 PStG – Sicherungsregister
(1) Die Beurkundungen in einem Personenstandsregister sind nach ihrem Abschluss (§ 3 Abs. 2) in einem weiteren elektronischen Register (Sicherungsregister) zu speichern.
(2) 1Das Sicherungsregister ist wie das Personenstandsregister am Ende des Jahres abzuschließen. 2Es ist nach Fortführung des Personenstandsregisters zu aktualisieren.