Gesetze

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§ 33 PStG
Personenstandsgesetz (PStG)
Bundesrecht

Kapitel 6 – Sterbefall → Abschnitt 2 – Fortführung des Sterberegisters; Todeserklärungen

Titel: Personenstandsgesetz (PStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PStG
Gliederungs-Nr.: 211-9
Normtyp: Gesetz

§ 33 PStG – Todeserklärungen

Ausfertigungen der Beschlüsse über Todeserklärungen und gerichtliche Feststellungen der Todeszeit werden von dem Standesamt I in Berlin in einer Sammlung dauernd aufbewahrt.