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§ 3 PStG
Personenstandsgesetz (PStG)
Bundesrecht

Kapitel 2 – Führung der Personenstandsregister

Titel: Personenstandsgesetz (PStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PStG
Gliederungs-Nr.: 211-9
Normtyp: Gesetz

§ 3 PStG – Personenstandsregister

(1) 1Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich

  1. 1.

    ein Eheregister (§ 15),

  2. 2.

    ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17),

  3. 3.

    ein Geburtenregister (§ 21),

  4. 4.

    ein Sterberegister (§ 31).

2Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil.

(2) 1Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. 2Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschließen. 3Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. 4Das Programm muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können.

Zu § 3: Geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2010).