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§ 28 PStG
Personenstandsgesetz (PStG)
Bundesrecht

Kapitel 6 – Sterbefall → Abschnitt 1 – Anzeige und Beurkundung

Titel: Personenstandsgesetz (PStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PStG
Gliederungs-Nr.: 211-9
Normtyp: Gesetz

§ 28 PStG – Anzeige

Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist,

  1. 1.

    von den in § 29 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder

  2. 2.

    von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlich

spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.

Zu § 28: Geändert durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl I S. 1744).