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§ 11 PStG
Personenstandsgesetz (PStG)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Eheschließung → Abschnitt 1 – Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung

Titel: Personenstandsgesetz (PStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PStG
Gliederungs-Nr.: 211-9
Normtyp: Gesetz

§ 11 PStG – Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt

(1) Zuständig für die Eheschließung ist jedes deutsche Standesamt.

(2) 1Eine religiöse oder traditionelle Handlung, die darauf gerichtet ist, eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung zweier Personen zu begründen, von denen eine das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist verboten. 2Das Gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrags, der nach den traditionellen oder religiösen Vorstellungen der Partner an die Stelle der Eheschließung tritt. 3Die Verbote richten sich gegen Personen, die

  1. 1.

    als Geistliche eine solche Handlung vornehmen oder hieran mitwirken,

  2. 2.

    als Sorgeberechtigte eines Minderjährigen eine solche Handlung veranlassen,

  3. 3.

    als Volljährige oder Beauftragte einem Vertrag zustimmen, der eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung begründet, oder

  4. 4.

    als anwesende Personen eine solche Handlung bezeugen, soweit ihre Mitwirkung für die Gültigkeit der Handlung nach religiösen Vorschriften, den traditionellen Vorstellungen oder dem Heimatrecht eines der Bindungswilligen als erforderlich angesehen wird.

Zu § 11: Neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2429).