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§ 6 PSchG
Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Ersatzschulen

Titel: Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PSchG
Gliederungs-Nr.: 2207
Normtyp: Gesetz

§ 6 PSchG

(1) Die Genehmigung zur Errichtung einer Ersatzschule darf einem Unternehmer nur erteilt werden, wenn er oder, falls der Unternehmer keine natürliche Person ist, seine Vertretungsberechtigten die für die verantwortliche Führung einer Schule erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(3) Der nicht genehmigte Betrieb einer Ersatzschule kann von der oberen Schulaufsichtsbehörde untersagt werden.