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§ 22 PSchG
Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

7. Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PSchG
Gliederungs-Nr.: 2207
Normtyp: Gesetz

§ 22 PSchG

Schulaufsichtsbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die vom zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden.