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§ 17 PSchG
Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

5. Abschnitt – Staatliche Finanzhilfe

Titel: Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PSchG
Gliederungs-Nr.: 2207
Normtyp: Gesetz

§ 17 PSchG

 (1)

(1) Die als Ersatzschulen genehmigten Grundschulen, Hauptschulen, Werkrealschulen, Gemeinschaftsschulen, Realschulen, Gymnasien, sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Schulen für Haus- und Familienpflege, Schulen für Erzieher (Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung), Schulen für Heilerziehungspflege, Schulen für Arbeitserziehung, Schulen für Heilerziehungsassistenz und Schulen für Heilpädagogik erhalten auf Antrag Zuschüsse des Landes. Dies gilt nicht für Schulen für Berufe des Gesundheitswesens, deren Kosten nach § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Pflegesatz berücksichtigt werden können sowie für Pflegeschulen, die nach den §§ 26 bis 36 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung finanziert werden.

(2) Auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private und als pädagogisch wertvoll anerkannte, einem öffentlichen Bedürfnis entsprechende und genehmigte Realschulen, Werkrealschulen, Gemeinschaftsschulen, Gymnasien mit Ausnahme der beruflichen Gymnasien sowie Freie Waldorfschulen hinsichtlich der Klassen 5 bis 13 haben einen Ausgleichsanspruch nach Artikel 14 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg. Entgelt für Unterricht und Lernmittel im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg ist Entgelt für solche Leistungen, deren Kosten bei einer öffentlichen Schule im öffentlichen Schulwesen entstehende Kosten im Sinne des § 18a sind. Soweit Schulen im Sinne des Satzes 1 auf ein Entgelt für Unterricht und Lernmittel ganz oder teilweise verzichten, erhalten sie auf Antrag einen Ausgleich in Höhe des nicht erhobenen Entgelts. Falls ein Entgelt für Unterricht und Lernmittel eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördert, wird für einen teilweisen oder vollständigen Verzicht auf dieses Entgelt ein Ausgleich nicht gewährt. Absatz 4 findet auf den Ausgleich nach Satz 3 entsprechende Anwendung. Der jeweilige Ausgleich nach Satz 3 ist bei einem Verzicht gegenüber Schülern mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot begrenzt auf 10 Prozent der nach § 18a ermittelten, bei einer entsprechenden Schule im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten. Der aus dem jeweiligen Ausgleich nach Satz 3 und dem jeweiligen Zuschuss nach Absatz 1 folgende Gesamtbetrag wird begrenzt auf 90 Prozent der nach § 18a ermittelten, bei einer entsprechenden Schule im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten. Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere zum Verfahren der Ausgleichsgewährung durch Rechtsverordnung zu regeln.

(3) Nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans können auf Antrag Zuschuss erhalten:

  1. 1.

    Schulkindergärten;

  2. 2.

    als Ergänzungsschulen anerkannte Schulen zur Ausbildung für soziale und sozialpädagogische Berufe;

  3. 3.

    als Ergänzungsschulen anerkannte Schulen für Berufe des Gesundheitswesens, deren Träger oder Mitträger nicht unter Absatz 1 Satz 2 fallen; die Ausbildung muss in Vollzeitform mit mindestens einjähriger Dauer erfolgen und mit einer Prüfung entsprechend einer staatlichen Prüfungsordnung oder einer gemäß § 15 Absatz 2 genehmigten Prüfungsordnung abschließen;

  4. 4.

    Internationale Schulen im Status einer Ergänzungsschule, an denen ein "International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International" nach den Bestimmungen der International Baccalaureate Organization erworben werden kann, das der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über die Anerkennung des "International Baccalaureate Diploma/ Diplôme du Baccalauréat International" in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

(4) Zuschüsse an genehmigte Ersatzschulen und Ergänzungsschulen nach Absatz 3 Nummer 2 bis 4 werden erst drei Jahre nach Aufnahme des Unterrichts (Wartefrist) gewährt. Von der Wartefrist wird abgesehen, wenn eine genehmigte Ersatzschule, die die Wartefrist erfüllt hat, um einen räumlich angegliederten Bildungsgang erweitert wird. Das setzt voraus, dass die zum angegliederten Bildungsgang gehörenden Einrichtungen und Gebäude in einem hinreichend nahen räumlichen Zusammenhang zur genehmigten Ersatzschule stehen. Insbesondere müssen die Entfernungen zwischen den Einrichtungen und Gebäuden von Schülern sowie Lehrkräften im Verlauf des regelmäßigen Schulbetriebs zurückgelegt werden können. Entsprechendes gilt für anerkannte bezuschusste Ergänzungsschulen. Von der Einhaltung der Wartefrist kann abgesehen werden, wenn durch den Betrieb der Schule die Einrichtung einer entsprechenden öffentlichen Schule nicht erforderlich ist.

(5) Zuschüsse werden nur gewährt, wenn die Schule auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet.

(6) Die Gewährung staatlicher Zuschüsse nach den Absätzen 1 und 3 kann davon abhängig gemacht werden, dass die Schule von der Gemeinde (Gemeindeverband) in der sie sich befindet, einen angemessenen Beitrag erhält; für den Zuschuss nach Absatz 1 gilt dies nur insoweit, als er über den in Absatz 2 bezeichneten Zuschuss hinausgeht.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg

Vom 8. Juli 2015 (GBl. S. 748)

Urteil des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 6. Juli 2015 - 1 VB 130/13 -:

Der Gesetzgeber des Landes hat den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV verletzt, indem er es unterlassen hat, den dort begründeten Ausgleichsanspruch für die Gewährung einer gleichartigen Befreiung von Entgelt für Unterricht und Lernmittel hinreichend zu regeln.

§§ 17 und 18 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105) sowie alle nachfolgenden Änderungen einschließlich der letzten Änderung durch Gesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 590) sind mit Art. 14 Abs. 2 Satz 3 der Landesverfassung unvereinbar.

Die Vorschriften bleiben weiter anwendbar.

Der Gesetzgeber muss für die Zeit ab dem 1. August 2017 eine verfassungskonforme Neuregelung treffen.