§ 14 ProdHaftG
Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG)
Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG)
Bundesrecht
§ 14 ProdHaftG – Unabdingbarkeit
1Die Ersatzpflicht des Herstellers nach diesem Gesetz darf im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. 2Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.