§ 2 PresseG
Gesetz über die Presse (Pressegesetz)
Gesetz über die Presse (Pressegesetz)
Landesrecht Bremen
§ 2 PresseG – Zulassungsfreiheit
Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes der Presse bedarf keiner Zulassung.