§ 62 PolG NRW - Fesselung von Personen
Bibliographie
- Titel
- Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- PolG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 205
Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, kann gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- 1.Polizeivollzugsbeamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von nicht geringem Wert beschädigen wird,
- 2.fliehen wird oder befreit werden soll oder
- 3.sich töten oder verletzen wird.
Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird.