§ 57 PolG NRW
Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Vierter Abschnitt – Zwang → Zweiter Unterabschnitt – Anwendung unmittelbaren Zwanges
§ 57 PolG NRW – Rechtliche Grundlagen
(1) Ist die Polizei nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugt, gelten für die Art und Weise der Anwendung die §§ 58 bis 66 und, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Die Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.