§ 48 PolG NRW - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- PolG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 205
(1) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen; sie haben den Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahme anzugeben.
(2) In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen.