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§ 33 PolG NRW
Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Unterabschnitt – Datenverarbeitung → Fünfter Titel – Sicherung des Datenschutzes

Titel: Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PolG NRW
Gliederungs-Nr.: 205
Normtyp: Gesetz

§ 33 PolG NRW – Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen

(1) Über eine Maßnahme gemäß § 16a Absatz 1, §§ 17 bis 21 und 31 sind zu benachrichtigen im Falle

  1. 1.

    des § 16a Absatz 1 und des § 17, die Zielperson und die erheblich mitbetroffenen Personen,

  2. 2.

    des § 18

    1. a)

      die Person, gegen die sich die Maßnahme richtete,

    2. b)

      sonstige überwachte Personen oder

    3. c)

      Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,

  3. 3.

    der §§ 19 und 20,

    1. a)

      die Zielperson,

    2. b)

      die erheblich mitbetroffenen Personen,

    3. c)

      die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung durch die Vertrauensperson oder den verdeckten Ermittler betreten wurde,

  4. 4.

    des § 20a Absatz 1 Nummer 2 (Verkehrsdaten) die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,

  5. 5.

    des § 20a Absatz 1 Nummer 3 (Nutzungsdaten) der Nutzer,

  6. 6.

    des § 20b die Zielperson,

  7. 7.

    des § 20c die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,

  8. 8.

    des § 21 die Zielperson und die Personen, deren personenbezogene Daten gemeldet wurden; die Benachrichtigung umfasst auch die Tatsache der Löschung,

  9. 9.

    des § 31 die Personen, gegen die nach Abschluss der Rasterfahndung weitere Maßnahmen durchgeführt wurden.

(2) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, des Bestandes des Staates, von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, möglich ist. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 erfolgt die Benachrichtigung erst, sobald dies auch ohne Gefährdung der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers oder der Vertrauensperson möglich ist. Wird wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, ist vor Benachrichtigung der in Absatz 1 genannten Personen die Zustimmung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde einzuholen.

(3) Die Benachrichtigung nach Absatz 2 unterbleibt, soweit dies im überwiegenden Interesse einer betroffenen Person liegt. Zudem kann die Benachrichtigung der gemäß Absatz 1 Nummer 4 und 7 genannten Personen, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen sind und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an der Benachrichtigung haben. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 2 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriflfsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. Das Unterbleiben und die Zurückstellung der Benachrichtigung sind zu dokumentieren.

(4) Erfolgt eine Benachrichtigung gemäß Absatz 2 nicht binnen sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der richterlichen Zustimmung. Die richterliche Entscheidung ist jeweils nach einem Jahr erneut einzuholen. Uber die Zustimmung entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Bedurfte die Maßnahme nicht der richterlichen Anordnung, ist für die Zustimmung das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat, zuständig. Nach zweimaliger Verlängerung ist die Zustimmung des für die Einlegung einer Beschwerde zuständigen Gerichts einzuholen. § 68 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet keine Anwendung. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme.

(5) Werden personenbezogene Daten von Kindern, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme erfolgen kann. Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt.

(6) Bei der Benachrichtigung gelten darüber hinaus die Vorgaben des § 48 Absatz 1 und Absatz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Außerdem ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes hinzuweisen. Die Benachrichtigung hat in klarer und einfacher Sprache zu erfolgen.