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§ 30 PolG NRW
Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Titel – Datenübermittlung → III. – Datenübermittlung an die Polizei

Titel: Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PolG NRW
Gliederungs-Nr.: 205
Normtyp: Gesetz

§ 30 PolG NRW – Datenübermittlung an die Polizei

(1) Öffentliche Stellen können, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, von sich aus personenbezogene Daten an die Polizei übermitteln, wenn dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint.

(2) Die Polizei kann an öffentliche Stellen Ersuchen auf Übermittlung von personenbezogenen Daten stellen, soweit die Voraussetzungen für eine Datenerhebung vorliegen. Die ersuchte öffentliche Stelle prüft die Zulässigkeit der Datenübermittlung. Wenn gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, prüft sie nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der Polizei liegt, es sei denn, im Einzelfall besteht Anlass zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Ersuchens. Die Polizei hat die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Die ersuchte öffentliche Stelle hat die Daten an die Polizei zu übermitteln, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Die Polizei kann an öffentliche Stellen sowie über- und zwischenstaatliche Stellen der Europäischen Union und deren Mitgliedsstaaten sowie an Drittstaaten und andere als in § 28 Absatz 1 Nummer 3 genannte über- und zwischenstaatliche Stellen Ersuchen auf Ubermittlung von personenbezogenen Daten stellen, soweit die Voraussetzungen für eine Datenerhebung vorliegen und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Sollten zu diesem Zweck personenbezogene Daten an öffentliche Stellen eines Drittstaates übermittelt werden, gelten § 26 Absätze 5 und 6 sowie § 29.