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§ 29 PolG NRW
Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Titel – Datenübermittlung → II. – Datenübermittlung durch die Polizei

Titel: Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PolG NRW
Gliederungs-Nr.: 205
Normtyp: Gesetz

§ 29 PolG NRW – Datenübermittlung im internationalen Bereich

(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an andere als die in § 28 Absatz 1 Nummer 2 genannten Staaten (Drittländer) und andere als in § 28 Absatz 1 Nummer 3 genannte über- und zwischenstaatliche Stellen ist unter Beachtung der §§ 62 bis 65 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zulässig, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr durch die empfangende Stelle erforderlich ist. Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen und die Datenübermittlung zur Verhinderung dieser Straftaten erforderlich ist. § 23 gilt auch bei der Datenübermittlung in Drittstaaten. § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Bei Übermittlungen nach dieser Vorschrift hat die Polizei einen Nachweis zu führen, aus dem der Anlass, der Inhalt, die empfangende Stelle, der Tag der Ubermittlung sowie die Aktenfundstelle hervorgehen. Er ist am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr seiner Erstellung folgt, zu löschen oder zu vernichten. Die Löschung oder Vernichtung unterbleibt, solange der Nachweis noch für eine bereits eingeleitete Datenschutzkontrolle nach § 33c erforderlich ist oder Grund zu der Annahme besteht, dass im Falle einer Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden.