Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 27 PolG NRW
Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Titel – Datenübermittlung → II. – Datenübermittlung durch die Polizei

Titel: Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PolG NRW
Gliederungs-Nr.: 205
Normtyp: Gesetz

§ 27 PolG NRW – Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich

(1) Zwischen Polizeibehörden können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder der des Empfängers erforderlich ist. Eine Übermittlung zu einem anderen Zweck als dem, zu dem die Daten erlangt oder gespeichert worden sind, ist für die nach § 11 erhobenen Daten nicht zulässig.

(2) Die Polizei kann an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies

  1. 1.

    in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder

  2. 2.
    1. a)

      zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben,

    2. b)

      zur Abwehr einer Gefahr durch die empfangende Stelle,

    3. c)

      auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Wahrnehmung einer sonstigen Gefahrenabwehraufgabe durch die empfangende Stelle,

    4. d)

      zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder

    5. e)

      zur Verhütung oder Beseitigung einer schwer wiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person

    erforderlich ist.

(3) Die Polizei kann personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit dies

  1. 1.

    gemäß Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, b, d oder e erforderlich ist,

  2. 2.

    die oder der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person überwiegt oder

  3. 3.

    der oder die Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse geltend macht und offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt und sie in Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung hierzu erteilen würde.