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§ 90 PolG - Parlamentarische Kontrolle, Unterrichtung der Öffentlichkeit

Bibliographie

Titel
Polizeigesetz (PolG)
Amtliche Abkürzung
PolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2050

(1) Das Innenministerium unterliegt hinsichtlich der nach den §§ 47a, 49, 50, 53, 54 und 55 Absatz 1 erfolgten Maßnahmen sowie den Übermittlungen nach § 61 der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium. Zu diesem Zweck unterrichtet das Innenministerium das Parlamentarische Kontrollgremium mindestens vierteljährlich. Auf Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums hat das Innenministerium zu einer konkreten Maßnahme zu berichten.

(2) Das Innenministerium unterrichtet die Öffentlichkeit in geeigneter Weise jährlich über die Anzahl der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen.