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§ 81 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER ABSCHNITT – Weitere Regelungen der Datenverarbeitung → ERSTER UNTERABSCHNITT – Pflichten der Polizei

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 81 PolG – Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

(1) Die Polizei hat schriftlich oder elektronisch ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. Bei zentral organisierten Verarbeitungstätigkeiten genügt es, wenn das Verzeichnis von der für das Verfahren verantwortlichen Stelle innerhalb der Polizei geführt wird. Satz 1 gilt nicht für Verarbeitungstätigkeiten, die allgemeinen Verwaltungszwecken dienen, insbesondere der Textverarbeitung. Das Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten:

  1. 1.

    die Art oder die Kategorie der Verarbeitungstätigkeit oder die Bezeichnung des Verfahrens,

  2. 2.

    den Namen und die Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle innerhalb der Polizei und gegebenenfalls des gemeinsam mit dieser Stelle Verantwortlichen sowie des Datenschutzbeauftragten,

  3. 3.

    die zugriffsberechtigten Personen oder Personengruppen,

  4. 4.

    die Zwecke der Verarbeitung,

  5. 5.

    die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden sollen,

  6. 6.

    eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten,

  7. 7.

    die Verwendung von Profiling,

  8. 8.

    die Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation,

  9. 9.

    Angaben über die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung,

  10. 10.

    die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten,

  11. 11.

    eine allgemeine Beschreibung der eingesetzten Hardware, der Vernetzung und der Software, und

  12. 12.

    eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 78.

(2) Das Verzeichnis ist auf Anforderung der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz zur Verfügung zu stellen.