Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 65 PolG - Zuständigkeit für die Anwendung unmittelbaren Zwangs

Bibliographie

Titel
Polizeigesetz (PolG)
Amtliche Abkürzung
PolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2050

Die Anwendung unmittelbaren Zwangs obliegt den Beamten des Polizeivollzugsdienstes.