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§ 57 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT – Maßnahmen der Polizei → DRITTER UNTERABSCHNITT – Einzelmaßnahmen

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 57 PolG – Weitere Verarbeitung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung

(1) Die Polizeibehörden sowie die Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst können vorhandene personenbezogene Daten weiter verarbeiten soweit

  1. 1.

    dies für die Durchführung bestimmter, polizeilichen Zwecken dienender, wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,

  2. 2.

    eine weitere Verarbeitung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und

  3. 3.

    das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegt.

Eine weitere Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus in § 50 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist zu den in Satz 1 genannten Zwecken ausgeschlossen.

(2) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Absatzes 1 an öffentliche und nichtöffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn die empfangende Stelle nachweist, dass die Personen, die die übermittelten Daten weiter verarbeiten sollen, Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder nach dem Verpflichtungsgesetz (BGBl I 1974, 469, 547) zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind.

(3) Die personenbezogenen Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit weiter verarbeitet werden, für die sie übermittelt worden sind. Die weitere Verarbeitung für andere Forschungsarbeiten oder die weitere Übermittlung richtet sich nach Absatz 1 und 2 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Daten übermittelt hat.

(4) Die übermittelten Daten sind durch organisatorische und technische Maßnahmen gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(5) Soweit der Forschungszweck nicht entgegensteht, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren oder zumindest zu pseudonymisieren.

(6) Eine Veröffentlichung von personenbezogenen Daten ist nur zulässig, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist, überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat.

(7) Die Polizei hat die Stellen, an die sie personenbezogene Daten im Sinne des Absatzes 1 übermittelt, auf die Bestimmungen der Absätze 3 bis 6 hinzuweisen.