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§ 55 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT – Maßnahmen der Polizei → DRITTER UNTERABSCHNITT – Einzelmaßnahmen

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 55 PolG – Weitere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation

(1) Der Polizeivollzugsdienst kann unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 technische Mittel einsetzen, um

  1. 1.

    den Standort eines Mobilfunkendgerätes oder

  2. 2.

    die Kennung eines Telekommunikationsanschlusses oder eines Endgerätes

zu ermitteln. Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks unvermeidbar ist. § 53 Absätze 2 und 5 gelten entsprechend. Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind die wesentlichen Gründe anzugeben. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, solange die Voraussetzungen für die Maßnahme fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die aufgrund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.

(2) Der Polizeivollzugsdienst kann unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 bei Vorliegen einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr technische Mittel einsetzen, um Telekommunikationsverbindungen der dort genannten Personen zu unterbrechen oder zu verhindern. Telekommunikationsverbindungen Dritter dürfen nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks unvermeidbar ist. Der Einsatz von Mitteln nach Satz 1 bedarf der Anordnung durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums oder des Landeskriminalamts. Diese können die Anordnungsbefugnis auf besonders beauftragte Beamte des höheren Dienstes übertragen.