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§ 20 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT – Maßnahmen der Polizei → ZWEITER UNTERABSCHNITT – Polizeiverordnungen

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 20 PolG – Formerfordernisse

(1) Polizeiverordnungen müssen

  1. 1.

    die Rechtsgrundlage angeben, die zu ihrem Erlass ermächtigt,

  2. 2.

    die erlassende Behörde bezeichnen und

  3. 3.

    darauf hinweisen, dass die nach § 23 erforderliche Zustimmung erteilt worden ist.

(2) Polizeiverordnungen sollen

  1. 1.

    eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen,

  2. 2.

    in der Überschrift als Polizeiverordnung bezeichnet sein und

  3. 3.

    den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft treten.

(3) Fehlt eine Bestimmung über das Inkrafttreten, so tritt die Polizeiverordnung mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden ist.