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§ 132 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg

VIERTER TEIL – Schlussbestimmungen

Titel: Polizeigesetz (PolG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PolG
Gliederungs-Nr.: 2050
Normtyp: Gesetz

§ 132 PolG – Gerichtliche Zuständigkeiten, Verfahren

(1) Für in diesem Gesetz vorgesehene gerichtliche Entscheidungen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die zuständige Polizeidienststelle ihren Sitz hat.

(2) Für in diesem Gesetz vorgesehene gerichtliche Entscheidungen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden. Die Entscheidungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntmachung an die betroffene Person. Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet gegen die Entscheidungen die Beschwerde zum Oberlandesgericht statt. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt. Der Polizeivollzugsdienst ist nicht zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente oder zu Auskünften verpflichtet, wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.

(3) Ist eine richterliche Entscheidung nach diesem Gesetz ergangen, so ist die Anfechtungsklage ausgeschlossen.