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§ 128 PolG - Einnahmen

Bibliographie

Titel
Polizeigesetz (PolG)
Amtliche Abkürzung
PolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2050

Sind mit der Tätigkeit der Polizei Einnahmen verbunden, so fließen diese dem Kostenträger zu.