§ 120 PolG
Polizeigesetz (PolG)
Polizeigesetz (PolG)
Landesrecht Baden-Württemberg
DRITTER ABSCHNITT – Der Polizeivollzugsdienst → ZWEITER UNTERABSCHNITT – Zuständigkeit
§ 120 PolG – Örtliche Zuständigkeit
Die Polizeidienststellen sind im ganzen Landesgebiet zuständig. Sie sollen in der Regel jedoch nur in ihrem Dienstbezirk tätig werden.