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§ 14 POG NRW
Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen (Polizeiorganisationsgesetz - POG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Vierter Abschnitt – Sachliche Zuständigkeit

Titel: Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen (Polizeiorganisationsgesetz - POG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: POG NRW
Gliederungs-Nr.: 205
Normtyp: Gesetz

§ 14 POG NRW – Außerordentliche Zuständigkeit

(1) Bei Gefahr im Verzug kann eine Polizeibehörde Aufgaben einer anderen, an sich zuständigen Polizeibehörde übernehmen. Die zuständige Polizeibehörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Bei Aufgaben von überörtlicher Bedeutung können die Polizeiaufsichtsbehörden Polizeikräfte mehrerer Polizeibehörden ihres Bezirks einer Polizeibehörde oder sich selbst unterstellen.