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§ 7 POG M-V
Gesetz zur Organisation der Landespolizei in Mecklenburg-Vorpommern (Polizeiorganisationsgesetz - POG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz zur Organisation der Landespolizei in Mecklenburg-Vorpommern (Polizeiorganisationsgesetz - POG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: POG M-V
Gliederungs-Nr.: 2012-4
Normtyp: Gesetz

§ 7 POG M-V – Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern

(1) Das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern ist zentrale Dienststelle im Sinne des § 1 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Dazu hat es die erforderlichen Einrichtungen vorzuhalten und kriminaltechnische und erkennungsdienstliche Untersuchungen durchzuführen und Gutachten zu erstatten sowie die für die Kriminalitätsbekämpfung bedeutsamen Daten zu sammeln und auszuwerten.

(2) Das Landeskriminalamt hat die Polizeibehörden bei der präventiven und repressiven Kriminalitätsbekämpfung zu unterstützen.

(3) Das Landeskriminalamt koordiniert die Kriminalitätsbekämpfung und erlässt nach Zustimmung durch das Ministerium für Inneres und Europa die dazu erforderlichen Regelungen.

(4) Dem Landeskriminalamt obliegt insbesondere die zentrale Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, der Geldwäsche, der Rauschgiftkriminalität, der Wirtschaftskriminalität und der Staatsschutzkriminalität sowie die Durchführung entsprechender Ermittlungen. Darüber hinaus hat das Landeskriminalamt Ermittlungen auf Weisung des Ministeriums für Inneres und Europa oder auf Ersuchen einer Staatsanwaltschaft zu führen. Das Landeskriminalamt kann bei gegenseitigem Einvernehmen Ermittlungsvorgänge von den Polizeibehörden übernehmen.

(5) Dem Landeskriminalamt sind die landesweiten Aufgaben im Bereich der Spezialeinheiten, soweit sie nicht § 8 unterfallen, zugewiesen.

(6) Das Ministerium für Inneres und Europa regelt durch Rechtsverordnung fachaufsichtliche Befugnisse des Landeskriminalamtes.