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§ 97 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Organisation und Zuständigkeiten → Zweiter Abschnitt – Organisation der Polizei

Titel: Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 97 POG – Landeskriminalamt

(1) Das Landeskriminalamt nimmt als zentrale Dienststelle die fachliche Zusammenarbeit mit den Landeskriminalämtern der anderen Länder und dem Bundeskriminalamt wahr. Es sammelt Informationen für die vorbeugende Bekämpfung und die Verfolgung von Straftaten und wertet diese aus.

(2) Das Landeskriminalamt kann mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministerium zur vorbeugenden Bekämpfung und zur Verfolgung von Straftaten durch die Polizei Richtlinien erlassen. Es übt die Fachaufsicht über die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Polizeibehörden aus.

(3) Das Landeskriminalamt kann in Fällen von überregionaler oder besonderer Bedeutung die Verfolgung von Straftaten oder die Aufgabe der Gefahrenabwehr einer anderen als der örtlich zuständigen Polizeibehörde übertragen oder selbst übernehmen.

(4) Die Staatsanwaltschaft kann das Landeskriminalamt ersuchen, die Verfolgung einzelner Straftaten einer anderen als der örtlich zuständigen Polizeibehörde zu übertragen oder selbst zu übernehmen.

(5) Dienstbezirk des Landeskriminalamtes ist das Gebiet des Landes.