Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 74 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Allgemeines → Vierter Abschnitt – Gefahrenabwehrverordnungen

Titel: Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 74 POG – Bußgeldbestimmung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Bestimmung einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Gefahrenabwehrverordnung oder einer auf Grund einer solchen Gefahrenabwehrverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Gefahrenabwehrverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden, soweit die Gefahrenabwehrverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bestimmung verweist.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind:

  1. 1.
    die Kreisordnungsbehörden bei Gefahrenabwehrverordnungen der Landesordnungsbehörde und der Kreisordnungsbehörden und
  2. 2.
    die örtlichen Ordnungsbehörden bei den von ihnen erlassenen Gefahrenabwehrverordnungen.