§ 70 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Teil – Allgemeines → Vierter Abschnitt – Gefahrenabwehrverordnungen
§ 70 POG – Vorlagepflicht
Gefahrenabwehrverordnungen nach § 69 Abs. 3, in denen eine längere Geltungsdauer als sechs Wochen vorgesehen ist, sind vor ihrem Erlass im Entwurf, der Landesordnungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von einem Monat ausdrücklich verweigert, gilt sie als erteilt. Gefahrenabwehrverordnungen der allgemeinen Ordnungsbehörden, die der Kreisverwaltung nachgeordnet sind, werden über die Kreisverwaltung vorgelegt, die hierzu Stellung zu nehmen hat. In den Fällen des § 69 Abs. 3 Satz 4 ist die Genehmigung unverzüglich nachzuholen; wird sie verweigert, ist die Gefahrenabwehrverordnung unverzüglich aufzuheben.