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§ 67 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Datenverarbeitung → Dritter Unterabschnitt – Datenspeicherung, -übermittlung und sonstige Datenverarbeitung

Titel: Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 POG – Zuverlässigkeitsüberprüfung zum Schutz der Polizei und staatlicher Veranstaltungen sowie von Beratungs- und Präventionsstellen

(1) Soweit das Landessicherheitsüberprüfungsgesetz vom 8. März 2000 (GVBl. S. 70, BS 12-3) in der jeweils geltenden Fassung oder ein anderes Gesetz keine Zuverlässigkeitsüberprüfung vorsieht, kann die Polizei Personen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen, die

  1. 1.

    eine Tätigkeit als Bedienstete bei der Polizei anstreben,

  2. 2.

    selbstständige Dienstleistungen zur Unterstützung von Aufgaben der Polizei erbringen wollen,

  3. 3.

    Aufklärungs- oder Beratungstätigkeiten, die einer Qualifizierung durch die Polizei bedürfen, im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erbringen wollen,

  4. 4.

    unbegleiteten Zutritt zu Liegenschaften der Polizei erhalten sollen, ohne den in Nummer 1 und 2 genannten Personengruppen anzugehören,

  5. 5.

    Zugang zu Vergabe- und Vertragsunterlagen haben, aus denen sich sicherheitsrelevante Funktionszusammenhänge, insbesondere aus baulichen und betrieblichen Anforderungen für Liegenschaften der Polizei ergeben oder

  6. 6.

    Aufgaben im Bereich der Deradikalisierung oder Extremismusprävention wahrnehmen.

Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung kann ferner bei Personen durchgeführt werden, die als Ordnungsdienst für eine öffentliche Veranstaltung einer Behörde oder öffentlichen Stelle vorgesehen sind, oder für die ein privilegierter Zutritt zu einer besonders gefährdeten Veranstaltung einer Behörde oder öffentlichen Stelle beantragt wird. Die Polizei hört den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an, wenn eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Satz 2 beabsichtigt ist.

(2) Überprüfungen nach Absatz 1 bedürfen der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Person. Die für die Entscheidung über die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Stelle hat die betroffene Person vor der schriftlichen Zustimmung über

  1. 1.

    den konkreten Ablauf und den Inhalt der Überprüfung,

  2. 2.

    die hiermit verbundenen Datenverarbeitungen und die Empfänger,

  3. 3.

    die Entscheidungskriterien sowie

  4. 4.

    die Möglichkeit, sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu wenden,

zu informieren, soweit dies nicht auf andere Weise, insbesondere durch eine Information durch den Veranstalter oder eine andere öffentliche Stelle, sichergestellt ist. Wird die Zustimmung verweigert, darf eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht durchgeführt und, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5, die betroffene Person mit der beabsichtigten Tätigkeit nicht betraut, nicht von der Polizei qualifiziert oder, im Falle des Absatzes 1 Satz 2, der beantragte Zutritt nicht erteilt werden.

(3) Die Polizei kann die Identität der zu überprüfenden Person feststellen und zu diesem Zweck mit ihrer Zustimmung von ihr vorgelegte Ausweisdokumente kopieren oder Kopien von Ausweisdokumenten anfordern. Die Überprüfung erfolgt anhand eines Datenabgleichs mit den Datenbeständen

  1. 1.

    der Polizeien des Bundes und der Länder,

  2. 2.

    der Justizbehörden und Gerichte, wenn Erkenntnisse über Strafverfahren vorliegen,

  3. 3.

    des Verfassungsschutzes,

  4. 4.

    des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, sofern die zu überprüfende Person Ausländer ist sowie

  5. 5.

    der zuständigen Polizeien im Ausland, sofern die zu überprüfende Person ihren Wohnsitz im Ausland hat,

soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 findet Satz 2 Nr. 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Abgleich mit den Datenbeständen des Verfassungsschutzes routinemäßig erfolgt. Die Polizei kann die zum Zwecke der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlichen personenbezogenen Daten an die in Satz 2 benannten Stellen übermitteln; hierzu gehören insbesondere

  1. 1.

    Funktion,

  2. 2.

    Name und Geburtsname,

  3. 3.

    Vorname,

  4. 4.

    Geburtsdatum und -ort,

  5. 5.

    Wohnanschriften,

  6. 6.

    Bundesland,

  7. 7.

    Geschlecht und

  8. 8.

    Nationalität

der betroffenen Person. Die Polizei sammelt die Ergebnisse und bewertet diese. Hierbei erfolgt die Rückmeldung der in Satz 2 benannten Stellen und die insoweit erforderliche Übermittlung personenbezogener Daten an die Polizei nach Maßgabe der für die übermittelnden Stellen geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Ist die Polizei zugleich zuständig für die Entscheidung über die Zuverlässigkeit der betroffenen Person, trifft sie diese Entscheidung aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls. An der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt es in der Regel bei

  1. 1.

    einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens,

  2. 2.

    einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens, das im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet ist, den Rechtsfrieden besonders zu stören, soweit sich die Tat gerichtet hat gegen

    1. a)

      das Leben,

    2. b)

      die Gesundheit,

    3. c)

      die Freiheit einer Person oder

    4. d)

      bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte und auf den Gebieten des Waffen- oder Betäubungsmittelverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung oder gewerbs-, gewohnheits-, serien-, bandenmäßig oder sonst organisiert begangen wurde

und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

  1. 3.

    einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Staatsschutzdelikts, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

  2. 4.

    Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass die betroffene Person

    1. a)

      in der Vergangenheit wiederholt Gewalttaten begangen hat, zukünftig Gewalttaten begehen oder zu ihrer Begehung aufrufen wird,

    2. b)

      einer gewaltbereiten Bewegung angehört oder eine solche nachdrücklich unterstützt oder in den letzten fünf Jahren einer solchen Bewegung angehört oder eine solche nachdrücklich unterstützt hat,

    3. c)

      Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs. 1 des Landesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat.

Bei sonstigen Verurteilungen oder Erkenntnissen ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit der betroffenen Stelle oder der Sicherheit der betroffenen Veranstaltung Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:

  1. 1.

    laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,

  2. 2.

    Erkenntnisse aus dem Bereich des Staatsschutzes oder der organisierten Kriminalität oder

  3. 3.

    Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen.

(5) Ist die Polizei nicht zugleich zuständig für die Entscheidung über die Zuverlässigkeit, unterrichtet sie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 die hierfür zuständige Stelle darüber, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorliegen, gegebenenfalls durch Angabe von

  1. 1.

    Deliktsbezeichnung,

  2. 2.

    Tatort,

  3. 3.

    Tatzeit,

  4. 4.

    Ausgang des Verfahrens, soweit feststellbar, sowie

  5. 5.

    Name und Aktenzeichen der sachbearbeitenden Justiz- oder Polizeibehörde.

Für die Entscheidung über die Zuverlässigkeit durch die hierfür zuständige Stelle gilt Absatz 4 entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 unterrichtet die Polizei die zuständige Stelle ausschließlich über das Ergebnis der Überprüfung, ob gegen die Person Sicherheitsbedenken bestehen.

(6) Für den Fall, dass die Entscheidung über die Zuverlässigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 nicht durch die Polizei getroffen wird, hat die für diese Entscheidung zuständige Stelle die Polizei unverzüglich darüber zu informieren, wenn sie trotz des Vorliegens sicherheitsrelevanter Erkenntnisse den beantragten Zutritt zu einer Veranstaltung genehmigen will.

(7) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie des Absatzes 1 Satz 2 sind mit Zustimmung der betroffenen Person Wiederholungsüberprüfungen zulässig, wenn seit der letzten Überprüfung mindestens ein Jahr vergangen ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen. Wiederholungsüberprüfungen können in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 auch in Bezug auf gleichartige Veranstaltungen durchgeführt werden. Werden Wiederholungsüberprüfungen auf Ersuchen durchgeführt, unterrichtet die ersuchende Stelle die Polizei über den Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 1.

(8) Nach Abschluss der Überprüfung sind die Verfahrensunterlagen zu Dokumentationszwecken bis zum Ende des Jahres, das dem Jahr des Abschlusses folgt, zu speichern. Eine darüber hinausgehende Speicherung ist nur zulässig, soweit dies aufgrund eines bereits anhängigen oder voraussichtlich zu erwartenden Rechtsstreits erforderlich ist. Finden Wiederholungsüberprüfungen statt oder wird die betroffene Person aus einem anderen Anlass erneut einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen, dürfen die Unterlagen auch für diesen Zweck verarbeitet werden; die Unterlagen sind bis zum Ende des Jahres zu speichern, das der Abmeldung oder der Feststellung der fehlenden Zuverlässigkeit folgt. Satz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen ist eine Verarbeitung durch die Polizei zu anderen Zwecken nur zulässig, wenn dies zur Abwehr dringender Gefahren oder zur Verfolgung schwerer Straftaten erforderlich ist.