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§ 55 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Datenverarbeitung → Dritter Unterabschnitt – Datenspeicherung, -übermittlung und sonstige Datenverarbeitung

Titel: Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 POG – Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung

(1) Ergänzend zu Artikel 18 Abs. 1 Buchst. a der Datenschutz-Grundverordnung gilt für Datenverarbeitungen im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung, dass insbesondere im Fall von Aussagen, Beurteilungen oder anderweitigen Wertungen die Frage der Richtigkeit nicht deren Inhalt, sondern die Tatsache betrifft, ob die Aussage, Beurteilung oder anderweitige Wertung so erfolgt ist. Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der personenbezogenen Daten nicht festgestellt werden kann, tritt an die Stelle der Berichtigung nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung eine Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Die betroffene Person, die ihr Recht auf Berichtigung geltend gemacht hat, ist schriftlich und unter Mitteilung der Gründe darüber zu unterrichten, dass an die Stelle der Berichtigung eine Einschränkung der Verarbeitung getreten ist. Die Unterrichtung nach Satz 3 kann unterbleiben, soweit und solange hierdurch Gefahren im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Landesdatenschutzgesetzes eintreten würden. Die Gründe für das Absehen von der Unterrichtung sind zu dokumentieren. § 12 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Ergänzend zu Artikel 17 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung gilt § 54 Abs. 2 Satz 1 im Falle der Löschung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung entsprechend. § 45 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Ergänzend zu Artikel 17 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht zur Löschung personenbezogener Daten nicht, soweit und solange

  1. 1.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden,

  2. 2.

    die personenbezogenen Daten für Beweiszwecke einer weiteren Aufbewahrung bedürfen oder

  3. 3.

    die Nutzung der personenbezogenen Daten zu konkreten wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.

In den Fällen des Satzes 1 tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung. In ihrer Verarbeitung nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 eingeschränkte Daten dürfen nur zu den in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Zwecken oder mit Einwilligung der betroffenen Person genutzt werden.

(4) Die betroffene Person ist schriftlich und unter Mitteilung der Gründe über die Einschränkung der Verarbeitung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 zu unterrichten. Die Unterrichtung kann unterbleiben, soweit und solange hierdurch Gefahren im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Landesdatenschutzgesetzes eintreten würden. Die Gründe für das Absehen von der Unterrichtung sind zu dokumentieren. § 12 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.