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§ 52 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Datenverarbeitung → Dritter Unterabschnitt – Datenspeicherung, -übermittlung und sonstige Datenverarbeitung

Titel: Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 POG – Speicherung und sonstige Verarbeitung von personenbezogenen Daten

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten speichern und anderweitig verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist.

(2) Die Polizei kann, soweit andere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, speichern und anderweitig verarbeiten, soweit dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Die Prüfungstermine und Aufbewahrungsfristen dürfen bei Erwachsenen 15 Jahre, bei Jugendlichen sieben Jahre und bei Kindern drei Jahre nicht überschreiten. Ist die Speicherung weiterhin erforderlich, so ist dies spätestens nach drei Jahren erneut zu prüfen. In Fällen von geringerer Bedeutung sind kürzere Fristen festzusetzen.

(3) Personenbezogene Daten, die zum Zwecke der Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erhoben oder sonst verarbeitet worden sind, können nach Maßgabe der Bestimmungen der Strafprozessordnung zum Zwecke der Strafverfolgung gespeichert und genutzt werden.

(4) Die Polizei kann, soweit andere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten von den in § 29 Abs. 3 genannten Personen, auch wenn sie im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren bekannt geworden sind, speichern und anderweitig verarbeiten, soweit dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Die Prüfungstermine und Aufbewahrungsfristen dürfen fünf Jahre nicht überschreiten. Ist die Speicherung weiterhin erforderlich, ist dies spätestens nach zwei Jahren erneut zu prüfen. In Fällen von geringerer Bedeutung sind kürzere Fristen festzusetzen.

(5) Die Fristen nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 beginnen regelmäßig mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das letzte Ereignis erfasst worden ist, das zur Speicherung der personenbezogenen Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder einer Jugendstrafanstalt oder der Beendigung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung. Werden innerhalb dieser gesetzlichen Fristen weitere personenbezogene Daten über dieselbe Person gespeichert, so gilt für alle Speicherungen einheitlich der Prüfungstermin, der als letzter eintritt, oder die Aufbewahrungsfrist, die als letzte endet.

(6) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei dürfen personenbezogene Daten zur Aus- und Fortbildung oder zu statistischen Zwecken anonymisiert speichern und weiterverarbeiten. Die Anonymisierung kann unterbleiben, soweit diese nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist oder dem Aus- und Fortbildungszweck entgegensteht und die jeweils berechtigten Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten nicht überwiegen. Zu wissenschaftlichen Zwecken können personenbezogene Daten innerhalb der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei weiterverarbeitet werden, soweit eine Verwendung anonymisierter oder pseudonymisierter Daten nicht möglich ist und das öffentliche Interesse das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person erheblich überwiegt. Satz 2 und 3 gilt nicht für eine Datenerhebung nach den §§ 35, 36 und 39.

(7) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei sollen angemessene Maßnahmen ergreifen, dass gespeicherte personenbezogene Daten sachlich richtig, vollständig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sind, und zu diesem Zweck die Qualität der Daten überprüfen.