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§ 51 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Datenverarbeitung → Dritter Unterabschnitt – Datenspeicherung, -übermittlung und sonstige Datenverarbeitung

Titel: Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 POG – Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie durch folgende Maßnahmen selbst erhoben hat, zur Erfüllung derselben Aufgabe und zum Schutz eines Rechtsguts, das in der Befugnisnorm enthalten ist, oder zur Verhütung einer Straftat, die in der Befugnisnorm enthalten ist, weiterverarbeiten:

  1. 1.

    besondere Mittel der verdeckten Datenerhebung nach § 34 Abs. 2,

  2. 2.

    Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen nach § 35 Abs. 1 und 4,

  3. 3.

    Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation, Auskunft über die Telekommunikation nach § 36 Abs. 1 und 3,

  4. 4.

    Auskunft über Nutzungsdaten nach § 38 Abs. 1,

  5. 5.

    Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in informationstechnischen Systemen nach § 39 Abs. 1 und 3,

  6. 6.

    Funkzellenabfrage nach § 41 Abs. 1,

  7. 7.

    Rasterfahndung nach § 44 Abs. 1;

ausreichend ist dabei vorbehaltlich des Satzes 2 auch ein Ansatz für weitere Sachverhaltsaufklärungen. Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach den §§ 35 und 39 erlangt wurden, muss eine dringende Gefahr oder eine Gefahr im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 vorliegen.

(2) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten an andere für die Gefahrenabwehr zuständige Stellen übermitteln, wenn durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz für ein mit der Befugnisnorm mindestens vergleichbar gewichtiges Rechtsgut oder zur Verhütung mindestens vergleichbar schwerwiegender Straftaten erforderlich ist. Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach den §§ 35 und 39 erlangt wurden, muss eine dringende Gefahr oder eine Gefahr im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 vorliegen.

(3) Die Polizei kann die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten für Zwecke der Strafverfolgung weiterverarbeiten und an andere Strafverfolgungsbehörden übermitteln, wenn die Daten der Verfolgung von Straftaten dienen, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach den entsprechenden strafprozessualen Befugnissen angeordnet werden dürfte und wenn die Daten insoweit einen konkreten Ermittlungsansatz erkennen lassen. Personenbezogene Daten, die durch Bildaufzeichnungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erlangt wurden, dürfen nicht für Zwecke der Strafverfolgung verwendet werden.

(4) Die Zweckänderung der Daten muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden.

(5) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erlangt wurden, sind entsprechend dem Stand der Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung besonders zu sichern.