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§ 48 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Datenverarbeitung → Zweiter Unterabschnitt – Besondere Befugnisse der Datenerhebung

Titel: Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 POG – Benachrichtigung bei verdeckten Maßnahmen

(1) Bei folgenden Maßnahmen sind die dort jeweils benannten Personen nach Abschluss der Maßnahme zu benachrichtigen:

  1. 1.

    bei Maßnahmen nach § 33 (anlassbezogene Kennzeichenerfassung) die Personen, deren personenbezogene Daten aufgrund eines Trefferfalls, der sich nach Überprüfung der Übereinstimmung zwischen den erfassten Daten und den Daten aus dem Fahndungsbestand als Treffer bestätigt hat, erhoben und weiterverarbeitet wurden,

  2. 2.

    bei Maßnahmen nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6 (längerfristige Observation, Bildaufzeichnungen, Tonaufzeichnungen, technische Observationsmittel)

    1. a)

      die Adressaten der Maßnahme sowie

    2. b)

      die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden,

  3. 3.

    bei Maßnahmen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 und 5 (Einsatz eines verdeckten Ermittlers oder einer Vertrauensperson)

    1. a)

      die Adressaten der Maßnahme,

    2. b)

      die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden, sowie

    3. c)

      die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der verdeckte Ermittler oder die Vertrauensperson betreten hat,

  4. 4.

    bei Maßnahmen nach § 35 (Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen, auch wenn die Maßnahme nach § 35 Abs. 4 ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen erfolgt ist)

    1. a)

      die Adressaten der Maßnahme,

    2. b)

      sonstige überwachte Personen sowie

    3. c)

      Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,

  5. 5.

    bei Maßnahmen nach § 36 (Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation) die Beteiligten der überwachten oder betroffenen Telekommunikation,

  6. 6.

    bei Maßnahmen nach § 37 (Identifizierung und Lokalisierung von mobilen Telekommunikationsendgeräten) die Adressaten der Maßnahme,

  7. 7.

    bei Maßnahmen nach § 38 (Auskunft über Nutzungsdaten) die Nutzer,

  8. 8.

    bei Maßnahmen nach § 39 (Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in informationstechnischen Systemen)

    1. a)

      die Adressaten der Maßnahme,

    2. b)

      die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden,

  9. 9.

    bei Maßnahmen nach § 40 Abs. 1 (Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation) die Adressaten der Maßnahme,

  10. 10.

    bei Maßnahmen nach § 41 (Funkzellenabfrage)

    1. a)

      die Adressaten der Maßnahme sowie

    2. b)

      die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden,

  11. 11.

    bei Maßnahmen nach § 42 Abs. 1 Satz 2 (Auskunft über Bestandsdaten)

    1. a)

      die Adressaten der Maßnahme sowie

    2. b)

      die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden,

  12. 12.

    bei Maßnahmen nach § 43 (polizeiliche Beobachtung)

    1. a)

      die Adressaten der Maßnahme sowie

    2. b)

      die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden,

  13. 13.

    bei Maßnahmen nach § 44 (Rasterfahndung) die Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden.

Sind mehrere verdeckte Datenerhebungen in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang durchgeführt worden, erfolgt die Benachrichtigung nach Abschluss der letzten Maßnahme. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nr. 2, 3, 5, 8, 10 bis 12 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

(2) § 28 Abs. 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 ist zurückzustellen, soweit sie

  1. 1.

    ein wegen desselben Sachverhalts eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren,

  2. 2.

    den Zweck der Maßnahme,

  3. 3.

    den Bestand des Staates, Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, oder

  4. 4.

    im Falle des § 34 Abs. 2 Nr. 4 und 5 die Möglichkeit der weiteren Verwendung des verdeckten Ermittlers oder der Vertrauensperson

gefährden würde. Eine nach Satz 1 Nr. 1 zurückgestellte Benachrichtigung ist in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt.

(4) Die weitere Zurückstellung der Benachrichtigung nach Absatz 3 bedarf der richterlichen Zustimmung, wenn sie nicht innerhalb des folgenden Zeitraums erfolgt:

  1. 1.

    sechs Monate im Falle der §§ 35 und 39 oder

  2. 2.

    ein Jahr im Falle der übrigen in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Maßnahmen.

Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung, im Falle der §§ 35 und 39 jedoch nicht länger als sechs Monate. Die richterliche Zustimmung ist vorbehaltlich einer anderen richterlichen Anordnung jeweils nach zwölf Monaten, im Falle der §§ 35 und 39 jeweils nach sechs Monaten erneut einzuholen. Fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme kann mit richterlicher Zustimmung endgültig von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn die Gründe für die Zurückstellung der Benachrichtigung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegen werden und eine Verwendung der Daten gegen die betroffene Person ausgeschlossen ist. In diesem Fall sind die Daten zu löschen und die Löschung ist zu dokumentieren. Über die Zustimmung entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Bedurfte die Maßnahme nicht der richterlichen Anordnung, ist für die Zustimmung das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat, zuständig. Für die Berechnung der in Satz 1 genannten Frist zur Einholung der richterlichen Zustimmung für jede weitere Zurückstellung der Benachrichtigung gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(5) Die Gründe für die Zurückstellung oder das Unterbleiben der Benachrichtigung sind zu dokumentieren.