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§ 31 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Datenverarbeitung → Erster Unterabschnitt – Datenerhebung

Titel: Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 POG – Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte

(1) Die Polizei kann in öffentlich zugänglichen Räumen personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz körpernah getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte erheben, wenn durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz eines Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(2) Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Auf eine Datenerhebung nach Absatz 1 ist in geeigneter Form hinzuweisen.

(3) Die kurzzeitige Datenerfassung im Zwischenspeicher der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte durch Vorabaufnahmen (Prerecording) ist unzulässig.

(4) Bild- und Tonaufzeichnungen nach Absatz 1 sind nach 30 Tagen zu löschen, soweit diese nicht benötigt werden

  1. 1.

    zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung,

  2. 2.

    im Einzelfall zur Gefahrenabwehr oder

  3. 3.

    im Einzelfall, insbesondere auf Verlangen des Betroffenen, für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen.

Die Zweckänderung der Daten muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden. Die Löschung der Daten ist zu dokumentieren.