Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Allgemeines → Erster Abschnitt – Aufgaben und allgemeine Bestimmungen

Titel: Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 POG – Ermessen, Wahl der Mittel

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.