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§ 109 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Organisation und Zuständigkeiten → Sechster Abschnitt – Kommunale Vollzugsbeamte, sonstige Vollzugskräfte und Vollzugshilfe

Titel: Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 109 POG – Kommunale Vollzugsbeamte

(1) Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Landkreise sollen zum Vollzug der ihrer Verwaltung als allgemeiner Ordnungsbehörde obliegenden Aufgaben im erforderlichen Umfang Vollzugsbeamte bestellen.

(2) Die Bestellung und die Zuweisung des Vollzugs aller oder einzelner Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 obliegen der Behördenleitung. Diese überträgt den kommunalen Vollzugsbeamten zur Wahrnehmung von deren Aufgaben alle oder einzelne Befugnisse, die den allgemeinen Ordnungsbehörden nach diesem Gesetz zustehen; ihnen kann die Befugnis zur Ausübung unmittelbaren Zwangs, auch durch Schlagstock, übertragen werden. Die Bestellung, die Zuweisung des Vollzugs von Aufgaben und die Übertragung von Befugnissen sind widerruflich.

(3) Die Vollzugsbeamten erhalten einen Ausweis, den sie bei der Vornahme von Amtshandlungen auf Verlangen vorzuweisen haben.

(4) Das fachlich zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen der Bestellung, die Dienstkleidung, die Gestaltung der Ausweise sowie die Ausrüstung.