§ 107 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Teil – Organisation und Zuständigkeiten → Fünfter Abschnitt – Aufsicht über die Polizei und die allgemeinen Ordnungsbehörden
§ 107 POG – Aufsichtsbehörden
(1) Aufsichtsbehörden sind die Kreisverwaltungen, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und die zuständigen Ministerien. Die Landkreise nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium nimmt die Dienstaufsicht über die nachgeordneten Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen und die Landesordnungsbehörde wahr. Jedes Ministerium führt innerhalb seines Geschäftsbereichs die Fachaufsicht. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion führt die Fachaufsicht über die nachgeordneten allgemeinen Ordnungsbehörden. Die Kreisverwaltungen führen die Fachaufsicht über die nachgeordneten örtlichen Ordnungsbehörden.