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§ 106 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Organisation und Zuständigkeiten → Vierter Abschnitt – Organisation der Ordnungsbehörden

Titel: Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 106 POG – Örtliche Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden

(1) Örtlich zuständig ist die allgemeine Ordnungsbehörde, in deren Dienstbezirk die ordnungsbehördlich zu schützenden Interessen gefährdet oder verletzt werden. Dienstbezirk ist

  1. 1.
    bei örtlichen Ordnungsbehörden das Gebiet der verbandsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder der kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt,
  2. 2.
    bei Kreisordnungsbehörden das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und
  3. 3.
    bei der Landesordnungsbehörde das Gebiet des Landes.

(2) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Eingreifen der örtlich zuständigen allgemeinen Ordnungsbehörden nicht gewährleistet, so kann auch die für einen angrenzenden Dienstbezirk örtlich zuständige allgemeine Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Die zuständige Ordnungsbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten; sie kann die Maßnahmen aufheben oder ändern.

(3) Zur Wahrnehmung von Aufgaben der allgemeinen Ordnungsbehörden,

  1. 1.

    deren Auswirkungen über den Dienstbezirk einer allgemeinen Ordnungsbehörde hinausreichen oder

  2. 2.

    die einheitlich wahrgenommen werden sollen oder

  3. 3.

    die die Einsatzmöglichkeiten der zuständigen allgemeinen Ordnungsbehörde überschreiten oder

  4. 4.

    zur Abwehr einer erheblichen Gefahr

kann die Landesordnungsbehörde eine andere allgemeine Ordnungsbehörde für mehrere Dienstbezirke oder für Teile derselben für zuständig erklären.