§ 104 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Teil – Organisation und Zuständigkeiten → Vierter Abschnitt – Organisation der Ordnungsbehörden
§ 104 POG – Allgemeine Ordnungsbehörden
(1) Örtliche Ordnungsbehörden sind die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte.
(2) Kreisordnungsbehörden sind
- 1.in Landkreisen die Kreisverwaltungen und
- 2.in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen.
(3) Landesordnungsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.