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§ 104 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Organisation und Zuständigkeiten → Vierter Abschnitt – Organisation der Ordnungsbehörden

Titel: Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 104 POG – Allgemeine Ordnungsbehörden

(1) Örtliche Ordnungsbehörden sind die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte.

(2) Kreisordnungsbehörden sind

  1. 1.
    in Landkreisen die Kreisverwaltungen und
  2. 2.
    in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen.

(3) Landesordnungsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.