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§ 103 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Organisation und Zuständigkeiten → Vierter Abschnitt – Organisation der Ordnungsbehörden

Titel: Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 103 POG – Arten der Ordnungsbehörden

(1) Allgemeine Ordnungsbehörden sind

  1. 1.
    die örtlichen Ordnungsbehörden,
  2. 2.
    die Kreisordnungsbehörden und
  3. 3.
    die Landesordnungsbehörde.

(2) Sonderordnungsbehörden sind alle übrigen Ordnungsbehörden; sie bleiben in ihrer Organisation, ihren Zuständigkeiten und ihren Befugnissen unberührt.