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§ 100 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Organisation und Zuständigkeiten → Dritter Abschnitt – Maßnahmen und Amtshandlungen von Polizeibeamten

Titel: Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 100 POG – Maßnahmen und Amtshandlungen der Polizeibeamten des Landes

(1) Die Polizeibeamten sind befugt, Amtshandlungen im gesamten Gebiet des Landes vorzunehmen, sie leisten ihren Dienst jedoch in der Regel nur innerhalb des Dienstbezirks der Polizeibehörde, der sie zugeteilt sind, oder innerhalb des Aufgabenbereichs der Polizeieinrichtung, der sie angehören.

(2) Trifft ein Polizeibeamter außerhalb dieses Dienstbezirks nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Maßnahmen auf Ersuchen oder mit Zustimmung einer zuständigen Stelle, der er nicht zugeteilt ist, so gelten die Maßnahmen als solche dieser Stelle. In den übrigen Fällen gelten die Maßnahmen als solche der Stelle, der er zugeteilt ist. Die örtlich und sachlich zuständige Stelle ist über die getroffenen Maßnahmen, sofern sie nicht offensichtlich unbedeutend sind, unverzüglich zu unterrichten; sie kann die Maßnahmen aufheben oder abändern.