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Art. 1 POG - Begriff, Träger und Gliederung der Polizei

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Organisation der Bayerischen Polizei (Polizeiorganisationsgesetz - POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2012-2-1-I

(1) Polizei im Sinn dieses Gesetzes ist die gesamte Polizei des Freistaates Bayern.

(2) Träger der Polizei ist der Freistaat Bayern.

(3) Die Polizei ist nach den Art. 4 bis 8 gegliedert. Oberste Dienstbehörde und Führungsstelle der Polizei ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium).