Art. 1 POG - Begriff, Träger und Gliederung der Polizei
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Organisation der Bayerischen Polizei (Polizeiorganisationsgesetz - POG)
- Amtliche Abkürzung
- POG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2012-2-1-I
(1) Polizei im Sinn dieses Gesetzes ist die gesamte Polizei des Freistaates Bayern.
(2) Träger der Polizei ist der Freistaat Bayern.
(3) Die Polizei ist nach den Art. 4 bis 8 gegliedert. Oberste Dienstbehörde und Führungsstelle der Polizei ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium).