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§ 12 PKGrG
Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (Kontrollgremiumgesetz - PKGrG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (Kontrollgremiumgesetz - PKGrG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PKGrG
Gliederungs-Nr.: 12-12
Normtyp: Gesetz

§ 12 PKGrG – Beschäftigte des Kontrollgremiums

(1) Dem Parlamentarischen Kontrollgremium werden zur Unterstützung im erforderlichen Umfang Beschäftigte der Bundestagsverwaltung beigegeben. Die oder den Ständigen Bevollmächtigten unterstützt eine Unterabteilungsleiterin oder ein Unterabteilungsleiter. Die dafür zur Verfügung zu stellende Personal- und Sachausstattung ist im Einzelplan des Deutschen Bundestages in einem gesonderten Kapitel für die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste auszuweisen. Für die Beschäftigten gelten § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(2) Die oder der Ständige Bevollmächtigte ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der dem Gremium beigegebenen Beschäftigten. Dies gilt auch für diejenigen Beschäftigten, die der Kommission nach dem Artikel 10-Gesetz beigegeben sind.

(3) Die Aufträge für die Beschäftigten werden im Einzelfall durch Weisungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums, in organisatorischen Fragen und in Eilfällen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie darüber hinaus - im Rahmen der Vorgaben des Parlamentarischen Kontrollgremiums - durch die Ständige Bevollmächtigte oder den Ständigen Bevollmächtigten erteilt. Für die Beschäftigten gilt § 5 nach Maßgabe der Weisungen entsprechend.