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Art. 5 PKGG
Gesetz zur parlamentarischen Kontrolle der Staatsregierung hinsichtlich der Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz sowie hinsichtlich der Maßnahmen nach Art. 13 Abs. 3 bis 5 des Grundgesetzes (Parlamentarisches Kontrollgremium-Gesetz - PKGG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz zur parlamentarischen Kontrolle der Staatsregierung hinsichtlich der Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz sowie hinsichtlich der Maßnahmen nach Art. 13 Abs. 3 bis 5 des Grundgesetzes (Parlamentarisches Kontrollgremium-Gesetz - PKGG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: PKGG
Gliederungs-Nr.: 12-4-I
Normtyp: Gesetz

Art. 5 PKGG – Befugnisse des Kontrollgremiums

(1) Das Parlamentarische Kontrollgremium kann von der Staatsregierung verlangen,

  1. 1.

    im Rahmen der Unterrichtung der Staatsregierung Einsicht in Akten, Schriftstücke und Dateien des Landesamts für Verfassungsschutz zu erhalten,

  2. 2.

    im Rahmen der Unterrichtung der Staatsregierung Einsicht in Akten, Schriftstücke und Dateien der Staatsregierung zu erhalten, die die Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz betreffen, und

  3. 3.

    Zutritt zu den Dienststellen des Landesamts für Verfassungsschutz zu erhalten.

(2) 1Das Parlamentarische Kontrollgremium kann nach Unterrichtung der Staatsregierung

  1. 1.

    Angehörige des Landesamts für Verfassungsschutz,

  2. 2.

    für die Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz zuständige Mitglieder der Staatsregierung und

  3. 3.

    mit der Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz befasste Mitarbeiter von Mitgliedern der Staatsregierung

befragen. 2Die zu befragenden Personen sind verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

(3) Den Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums hat die Staatsregierung unverzüglich zu entsprechen.