Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 PflVG
Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PflVG
Gliederungs-Nr.: 925-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 PflVG

Wird zur Vermeidung einer Insolvenz ein Bestand an Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträgen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden auf einen anderen Versicherer übertragen, so kann der übernehmende Versicherer die Anwendung des für sein Unternehmen geltenden Tarifs (Prämie und Tarifbestimmungen) und seiner Versicherungsbedingungen vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an erklären, wenn er dem Versicherungsnehmer die Tarifänderung unter Kenntlichmachung der Unterschiede des alten und neuen Tarifs spätestens einen Monat vor In-Kraft-Treten der Änderung mitteilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht belehrt. (1)

(1) Red. Anm.:

Auf die zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverhältnisse finden Änderungen der Tarife (Prämie und Tarifbestimmungen) für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an Anwendung, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Tarifänderung unter Kenntlichmachung der Unterschiede des alten und neuen Tarifs spätestens einen Monat vor In-Kraft-Treten mitteilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht belehrt. Das gleiche gilt für Versicherungsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 1994 zu den von der Aufsichtsbehörde vor dem 29. Juli 1994 genehmigten Versicherungsbedingungen geschlossen werden.
(vgl. Artikel 16 § 4 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG)

Zu § 15: Neugefasst durch G vom 21. 7. 1994 (BGBl I S. 1630).