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§ 71 PflSchG
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
Bundesrecht

Abschnitt 14 – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PflSchG
Gliederungs-Nr.: 7823-7
Normtyp: Gesetz

§ 71 PflSchG – Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus

Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates nach § 6 Absatz 1 wird die Bekämpfung der Reblaus (Daktulosphaira vitifoliae Fitch) geregelt. Darüber hinaus können, soweit es zur Bekämpfung des Schadorganismus erforderlich ist, die Länder

  1. 1.

    über Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 hinaus weitergehende Regelungen zur Bekämpfung der Reblaus treffen,

  2. 2.

    die Entschädigung für Maßnahmen zur Bekämpfung der Reblaus abweichend von § 54 Absatz 1 bis 3 regeln.