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§ 70 PflSchG
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
Bundesrecht

Abschnitt 14 – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PflSchG
Gliederungs-Nr.: 7823-7
Normtyp: Gesetz

§ 70 PflSchG – Unberührtheitsklausel

Unberührt bleiben

  1. 1.

    das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,

  2. 2.
  3. 3.
  4. 4.
  5. 5.

sowie die auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnungen.